Beschreibung:
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Weiterhin räumt das
Bundesmeldegesetz die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung
von Daten durch die Meldebehörde ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um die Datenübermittlung an: - öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder
keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht
für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört,
- das Bundesamt für Personalmanagement der
Bundeswehr
- Parteien, Wählergruppen und andere
Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren
und Volksentscheiden,
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder
parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und
Ehejubiläen,
- Adressbuchverlage,
wobei nicht auszuschließen ist, dass die in Adressbüchern veröffentlichten
Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter
Form verwendet werden.
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