Schiedsangelegenheiten
Gemäß der Niedersächsischen Gesetze über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) und des Schlichtungsgesetzes (NSchlG) vom 01.01.2010 haben Gemeinden Schiedsämter vorzuhalten. Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt und verpflichtet die Schiedspersonen und übt die fachliche Dienstaufsicht aus. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Für den Bereich der Gemeinde Apen sind folgende Schiedspersonen vom Gemeinderat gewählt worden:
Schiedsmann
Johann Lüür, Tel.: 04489 - 2906, E-Mail
Stellvertretende Schiedsfrau
Angela van Lengen, Tel.: 04489 - 6303, E-Mail
Was ist ein Schiedsamt?
Manchmal fällt es im Alltag schwer Kompromisse einzugehen, obwohl dies für das Miteinander von großer Bedeutung ist. Sollte die Möglichkeit des Dialoges nicht immer bestehen oder lebt man gar in einer anonym geprägten Nachbarschaft, ist die Hürde umso höher, mögliche Unstimmigkeiten mit direkten Anliegern anzusprechen.
Sollte zunächst ein Kompromiss zwischen Nachbarn nicht erzielbar sein, kann eine Schiedsperson hilfreich werden. Anliegen, bei denen eine Schiedsperson involviert werden kann, sowie die notwendigen Formalitäten des Einbindens entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen.
Wann kann ein Schiedsamt helfen?
Bei einigen Vergehen verweist die Staatsanwaltschaft auf die sog. Privatklage. Bei diesem Klageverfahren ist es obligatorisch, vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Die häufigsten Privatklagedelikte sind:
- Beleidigung (üble Nachrede, Verleumdung)
- Bedrohung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Aufgrund des Schlichtungsgesetzes ist in einigen Zivilsachen ebenfalls eine obligatorische Streitschlichtung notwendig.
Dies sind im Einzelnen:
- Überhang (Bäume und Sträucher)
- Überfall (Früchte)
- Grenzbaum und -strauch
- Zuführung unwägbarer Stoffe
- Angelegenheiten der Nachbarrechte nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz
- Verletzung der persönlichen Ehre
- Verstöße des Benachteiligungsverbots nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Können die obligatorischen Verfahren nicht einvernehmlich beigelegt werden, erhält die betroffene Person auf Antrag eine Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Sühne- bzw. Schlichtungsversuchs, um dann eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen zu können. Das Schiedsamt ist auch die berufene Stelle, einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes jedoch freiwillig. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten.
Streitigkeiten solcher Art können sein:
- Einschränkung einer Mietsache durch Hausbewohner oder Vermieter
- Nichtbeachtung der Hausordnung
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- vermögensrechtliche Forderungen
- Haftungsansprüche aus Verträgen
- mangelhafte Werkverträge
Nicht tätig wird das Schiedsamt in den Fällen, für die die Familien-, Sozial- und Arbeitsgerichte zuständig sind. Das betrifft u. a. den Familienstand oder die Personenrechte (z. B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Betreuungen, Namensstreitigkeiten), Versorgungsansprüche, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen usw..
Bevor Sie an eine förmliche Austragung vor einem Gericht denken, wenden Sie sich an das Schiedsamt, denn:
"Sich vertragen ist besser als klagen"
Einleitung eines Schiedsverfahrens
Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren durch einen formlosen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein enthalten muss. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt legt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld bis 50 € verhängen. Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson versucht zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit und kann vollstreckt werden. Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Verfahrenszeiten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.
Gebühren eines Schiedsverfahrens
- Allgemeine Verfahrensgebühr: 50 Euro zuzüglich Auslagenerstattung je nach Aufwand
Ansprechpartner Fachdienst Ordnungswesen
Frau Steenblock
Zimmer-Nr. 1.06
Tel.: 04489 - 73 36
E-Mail