Osterfeuer in der Gemeinde Apen
Beschreibung:
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Das Abbrennen eines Osterfeuers ist der Gemeinde Apen rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Ostersamstag, unter Verwendung des vorgesehen Formulars anzuzeigen. Die Anzeige kann natürlich auch direkt in unserem Fachdienst Ordnungswesen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erfolgen. Ein wesentliches Kriterium für die Zulassung eines Osterfeuers ist die im Vordergrund stehende Brauchtumspflege und der öffentliche Charakter dieser Veranstaltung. Diese Bedingungen werden grundsätzlich als erfüllt angesehen, wenn das Osterfeuer von einem örtlichen Verein oder einer Organisationen - zum Beispiel Ortsbürgerverein oder Freiwillige Feuerwehr - veranstaltet wird. Daneben können aber auch Osterfeuer von Straßen- und Nachbarschaftsgemeinschaften zugelassen werden, soweit sich das Brauchtum in diesem Kreis über einen längeren Zeitraum verfestigt hat. Als weiteres Kriterium ist die mögliche Einhaltung der Sicherheits- und Schutzvorschriften zu benennen. Eine wirksame Anzeige eines Osterfeuers kann zum Beispiel in den Fällen nicht erfolgen, wo die geforderten Sicherheitsabstände allein von der Grundstücksgröße und dessen Beschaffenheit offensichtlich nicht eingehalten werden können. Detaillierte Hinweise zum Abbrennen eines Osterfeuers finden sie hier. Ein reines Lagerfeuer oder die Verwendung von Feuerkörben ist grundsätzlich nicht anzeigepflichtig. Allerdings ist dabei zu beachten, dass als Brennmaterial lediglich unbehandeltes und abgelagertes Kaminholz verwendet werden darf. Eine Belästigung der Nachbarschaft durch Rauchimmissionen ist ebenfalls zu vermeiden. |
Formulare | Antrag zum Abbrennen eines Osterfeuers |
Kosten: | |
Ansprechpartner: | Fachdienst Ordnungswesen |