Auskunftssperre
Beschreibung:
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Wenn Sie in der Gemeinde Apen gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind. Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde jedermann eine Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Eine solche einfache Melderegisterauskunft ist beschränkt auf die Bekanntgabe von Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad sowie Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner. Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat, darf ihm zusätzlich zu den oben genannten Daten eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über z.B. Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften usw. Eine Melderegisterauskunft ist allerdings unzulässig, wenn die betroffene Person der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben. Nachweise zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahr können zum Beispiel schriftliche Zeugenaussagen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Bezugnahme auf Akten z. B. der Polizei sein. Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich. Ein solcher Sperrvermerk hat allerdings nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.), Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten in der Regel weiterhin Auskunft. Zur Gewährleistung des Schutzzweckes, aber auch zur Vermeidung von Missbrauch der Auskunftssperre beachten Sie bitte: Anfragen aus dem privaten Bereich erhalten trotz bestehender Auskunftssperre eine Auskunft, wenn die Meldebehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vor einer Auskunftserteilung wird die betroffene Person über die Anfrage unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Sind die Argumente für eine Auskunftsverweigerung im Einzelfall nicht plausibel oder erfolgt keine Stellungnahme, kann die Auskunft erteilt werden. Neben
dieser Sperre gibt es die Möglichkeit, weitere Sperren bezüglich
Übermittlung der Daten an Institutionen etc. zu beantragen. Nähere Informationen hierüber erhalten Sie unter der Rubrik Übermittlungssperren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde gilt, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Wohnungswechsel (Wegzug in eine andere Gemeinde) sollte die Auskunftssperre deshalb - soweit sie fortbestehen soll - sowohl bei der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde als auch bei der Wegzugsgemeinde beantragt werden. |
Benötigte Unterlagen: |
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Kosten: |
keine |
Ansprechpartner: |
Fachdienst Bürgerdienste Frau Meyer |