Erschließungsbeiträge
Beschreibung:
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Für von der Kommune vermarktete Bauflächen (Wohnen und Gewerbe) sind Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB zu entrichten. Beitragspflichtig ist der jeweilige Käufer eines Grundstückes. |
Benötigte Unterlagen: |
Regelung erfolgt in erster Linie über Kaufvertrag. |
Kosten: |
Der Erschließungsbeitrag ist abhängig vom Erschließungsaufwand für das betroffene Baugebiet. |
Ansprechpartner: |
Fachdienst Bauverwaltung Herr Rosendahl |