Gaststättengewerbe
Beschreibung:
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Seit dem 01.01.2012 gilt in Niedersachsen für das Betreiben eines Gaststättengewerbes das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Ein Gaststättengewerbe betreibt derjenige, der gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Beinhaltet das beabsichtigte Angebot auch den Ausschank alkoholischer Getränke, so hat die Gemeinde die Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Anzeigepflichtige grundsätzlich bei der erstmaligen Anzeige eines Gaststättengewerbes ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen bzw. deren Beantragung nachzuweisen. Die Beantragung dieser Unterlagen können Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde vornehmen. Die vorgenannten Regelungen beziehen sich auch auf einmalige oder kurzfristige Gaststättengewerbe. Hiervon sind in der Regel die Vereine oder Organisationen betroffen, die öffentliche Veranstaltungen oder Feste durchführen möchten. |
Benötigte Unterlagen: |
Formular Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des NGastG Beinhaltet die Anzeige, dass alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen: |
Kosten: |
Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes werden grundsätzlich folgende Gebühren fällig: |
Ansprechpartner: |
Fachdienst Ordnungswesen Frau Steenblock Herr Stöhr |