Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Namens
Beschreibung:
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Sobald eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft durch rechtskräftiges Urteil geschieden oder auch durch Tod eines Ehepartners aufgelöst ist, kann der Geburtsname oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden. Die Erklärung kann entweder beim Wohnsitzstandesamt oder bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Die Namensänderung wird allerdings erst mit der Eintragung im Original des Eheregisters beim Heiratsstandesamt wirksam. Dieses übersendet Ihnen dann eine Bescheinigung über die Namensänderung. |
Benötigte Unterlagen: |
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Kosten: |
30 Euro |
Ansprechpartner: |
Fachdienst Bürgerdienste |