Beschreibung:
|
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Deutschland die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder einer Sache. Diese Regelungen als Teil des Sachenrechts werden Fundrecht genannt und finden sich in §§ 965 bis 984 BGB. In Niedersachsen wurde die Verwaltung von Fundsachen durch die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung von Bundesrecht den Gemeinden übertragen.
Was genau ist aber eine Fundsache? Zunächst einmal ist eine Sache dann verloren, wenn sie nicht herrenlos, aber besitzlos ist. Das heißt, der Verlierer hält sich noch für den Eigentümer, kann aber die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie nicht ausüben. Eine solche Sache wird aber nicht schon dann zur Fundsache, wenn ein Dritter sie entdeckt, sondern erst dann, wenn er die Sache an sich nimmt, also neuen Besitz begründet. Durch diese neue Besitzbegründung ergibt sich dann ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen und abzuliefern. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der Gemeindeverwaltung oder bei der Polizei anzuzeigen. Dabei kann er selbst entscheiden, ob er die Sache bei der Behörde abgeben oder selbst verwahren möchte. Im Falle der Selbstverwahrung ist jedoch eine Nutzung der Fundsache nicht erlaubt. Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder im Gegenzug den Ersatz seiner Aufwendungen und den Finderlohn. Der Finderlohn beträgt nach § 971 Abs. 1 BGB von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3 %.
Da die gegenseitigen Ansprüche aus dem entstandenen Schuldverhältnis oftmals in größeren Zeitabständen nacheinander abgewickelt werden, werden die wichtigsten Angaben und Erklärungen über den Fund im Rahmen der Anzeige schriftlich festgehalten.
Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder Eigentum an der Sache, wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist noch sich dieser bei der Behörde gemeldet hat. Allerdings kann der Empfangsberechtigte noch drei Jahre lang von dem Finder die Herausgabe des Erlangten nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Verzichtet der Finder jedoch auf den Eigentumserwerb, geht dieses Recht auf die Gemeinde des Fundortes über. In diesen Fällen kann die Gemeinde die an sie abgelieferten Sachen durch eine öffentliche Versteigerung verwerten.
Bei den vorgenannten Ausführungen handelt es sich um die wesentlichen Grundsätze des Fundrechtes. In speziellen Fällen können durchaus weitere Vorschriften zu beachten sein, die insbesondere die dargestellten Rechte anderweitig gestalten lassen. So ist zum Beispiel die Nutzung eines gefundenen Mobiltelefons nach dem Eigentumserwerb aus datenschutzrechtlichen Gründen nur unter weiteren besonderen Voraussetzungen möglich. Tiere sind nach dem BGB grundsätzlich keine Sachen. Allerdings werden auf sie in der Regel die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet.
Die Gemeinde Apen erstellt aus den eingegangenen Fundanzeigen eine jährliche Fundliste, die mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt wird. In diesen Listen wird insbesondere der Verbleib der jeweiligen Fundsache (Herausgabe an den Empfangsberechtigten, Eigentumserwerb des Finders sowie Verwertung oder Vernichtung der Sache durch die Gemeinde) dokumentiert.
Parallel führt die Gemeinde Apen eine Liste über Verlustanzeigen. Wenn Sie also etwas verloren haben, können Sie diesen Verlust gegenüber der Gemeinde ebenfalls anzeigen. Durch einen regelmäßigen Abgleich von Fund- und Verlustlisten besteht dadurch eine höhere Chance zur Wiedererlangung des Gegenstandes.
Die Verwertung von Fundgegenständen, an denen die Gemeinde Apen das Eigentum durch Verzicht des Finders erlangt hat, erfolgt in der Regel durch eine öffentliche Versteigerung in dem Internet-Auktionshaus „Zollauktion“.
Für die Veräußerung sperriger Gegenstände, wie zum Beispiel Fahrräder, sind örtliche Versteigerungen vorgesehen.
|